Zulässige Daten beim Bestellvorgang einer Online-Versandapotheke
Eine Online-Versandapotheke darf im Bestellvorgang das Geburtsdatum nicht bei jedem Produkt abfragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden und die Klage einer Online-Versandapotheke abgewiesen.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) wies die Betreiberin einer Online-Versandapotheke mit Sitz in Niedersachsen an, es zu unterlassen, unabhängig von der Art des bestellten Medikamentes das Geburtsdatum des Bestellers/der Bestellerin zu erheben und zu verarbeiten. Zudem sollte die Verwendung der im Bestellprozess erhobenen Anrede (Herr/Frau) unterlassen werden, soweit Gegenstand der Bestellung Medikamente seien, die nicht geschlechtsspezifisch zu dosieren und/oder einzunehmen seien.
Auswahloption „ohne Angabe“ schafft Anhilfe
Gegen diesen Bescheid hat die Betreiberin Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Sie hatte bereits vor dem Gerichtstermin hinsichtlich der Anrede die Auswahloption „ohne Angabe“ in ihrem Bestellformular eingefügt. Die Parteien haben diesbezüglich übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt.
Bezüglich der Abfrage des Geburtsdatums trug die Klägerin vor, aufgrund der für Apotheker geltenden Berufsordnung bestimmten Beratungsobliegenheiten zu unterfallen. Hierzu gehöre auch die Pflicht zur altersgerechten Beratung. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, müsse eine entsprechende Abfrage im Bestellprozess erfolgen. Zudem habe sie ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob die Person volljährig und damit voll geschäftsfähig sei.
Geburtsdatums nicht immer erforderlich
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 9.11.2021 (Az. 10 A 502/19) zunächst klargestellt, dass der von der LfD gerügte Bestellvorgang sich nur auf rezeptfrei erwerbbare Produkte beziehe. Die Verarbeitung des Geburtsdatums in diesem Bestellvorgang habe nach Ansicht der Kammer zumindest für solche Produkte zu unterbleiben, die keine altersspezifische Beratung erforderten. Ein Blick auf die von der Klägerin auf ihrer Webseite angebotenen Produktpalette zeige, dass sie eine große Zahl von Drogerieartikeln aber auch apothekenpflichtigen Medikamenten anbiete, die nicht altersspezifisch zu dosieren seien.
Prinzip der Datenminimierung
Für diese Produkte könne in der Datenschutzgrundverordnung – nachdem sich die Klägerin bislang von ihren Kunden im Bestellprozess auch keine Einwilligung zur Datenverarbeitung einhole – keine Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung gefunden werden. Soweit die Klägerin die Geschäftsfähigkeit ihrer Kunden überprüfen wolle, so erfordere das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung, dass lediglich die Volljährigkeit und nicht das genaue Geburtsdatum abgefragt werde.
Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden.
(VG Hannover / STB Web)
Artikel vom 10.11.2021