Zur Steuerfreiheit von Provisionen im Finanzvertrieb | S+P
Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Büro- und Organisations-Bonus beziehungsweise die Förderprovision für einen Allfinanz-Vermittler der Umsatzsteuerbefreiung für Vermittlungsleistungen unterliegen.
Im Streitfall war der Kläger als selbstständiger gebundener Vermögensberater ausschließlich für den Allfinanzvertrieb eines Unternehmens tätig und vermittelte für diese Finanzprodukte. Nach dem Vermögensberatervertrag durfte er entweder durch höchstpersönlichen Kundenkontakt (Eigengeschäfte) oder unter Einsatz von anderen Vermögensberatern (Gruppengeschäfte) Vermittlungsleistungen erbringen. Aus beiden Geschäften erbrachte er als Vermittler unstreitig umsatzsteuerfreie Leistungen. Außerdem erhielt er Sonderprovisionen wie einen Büro- und Organisations-Bonus beziehungsweise später eine Förderprovision. Diese Provisionen wurden nach vermittelten Gruppenumsatz-Einheiten bemessen. Es war vereinbart, dass diese Provisionen für die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb eines Büros mit bestimmten Merkmalen sowie für organisatorische Maßnahmen zu verwenden ist, die der Förderung der Vertriebstätigkeit der betreuten Unterstruktur dient und ihr zugutekommt.
Aufstockung der umsatzsteuerfreien Grundprovision
Das Finanzamt sah den Büro- und Organisations-Bonus sowie die Förderprovision jeweils als Entgelt für den Aufbau eines Strukturvertriebs an und unterwarf diese Zahlungen der Regelbesteuerung. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Überzeugung des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) unterliegen der Büro- und Organisations-Bonus beziehungsweise die Förderprovision der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG. Sie stellen eine Aufstockung der umsatzsteuerfreien Grundprovision für die Gruppenumsätze dar, so das Urteil vom 19.08.2021 (11 K 190/19). Für eine Anwerbetätigkeit neuer Vermögensberater und den Aufbau eines Strukturvertriebs gebe es keine Anhaltspunkte.
Gegen die Entscheidung wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 85/21 geführt wird.
(NFG / STB Web)
Artikel vom 08.11.2021