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Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage der steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer auseinanderzusetzen. Das Finanzamt ging von einer verdeckten Gewinnausschüttungen wegen fehlender Erdienbarkeit aus.

 

Eine Kapitalgesellschaft hatte kurz nach ihrer Gründung ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter, der zum damaligen Zeitpunkt sechzig Jahre und vier Monate alt war, eine Pensionszusage erteilt. Diese sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von drei Prozent pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab der Vollendung des 71. Lebensjahrs vor.

Fehlende Erdienbarkeit?

Das beklagte Finanzamt erkannte die Pensionszusage nicht an und behandelte die ab dem Jahr 2012 zur Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen. Zur Begründung führte es an, die Pension könne nicht mehr erdient werden, da der Alleingesellschafter im Zeitpunkt der Pensionszusage das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet habe. Zudem sei die Pension ohne Probezeit für den Geschäftsführer und unmittelbar nach Gründung der Klägerin zugesagt worden.

Dies sieht das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 16.11.2021 (Az. 6 K 2196/17 K,G,F) anders. Die Pensionszusage enthalte eindeutige Angaben zur Höhe der in Aussicht gestellten zukünftigen Leistungen. Die steuerliche Anerkennung der Zusage scheitere auch nicht an einer fehlenden Erdienbarkeit. Dazu habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden sei.

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil, in dem das Gericht keine Revision zugelassen hatte, eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. I B 89/21 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 25.01.2022