Zur Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer Leistungen ohne Verordnung
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf verhandelten Fall, stritten die Beteiligten über die umsatzsteuerliche Behandlung von physiotherapeutischen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen.
Die Klägerin ist Gesundheitsdienstleisterin im Bereich der Physiotherapie. In ihren Umsatzsteuererklärungen behandelte sie Leistungen an Patientinnen und Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten ("Selbstzahler"), als umsatzsteuerfrei. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen handele und eine fortlaufende Verordnung nicht zwingend erforderlich sei. Zudem seien gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Extensionsbehandlung, bestimmte zertifizierte Kurse, Rehasport und zusätzliche Gerätetrainingsmöglichkeiten) ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen stünden.
Das Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, die Klägerin habe für die Umsätze, die auf Selbstzahler entfielen, den therapeutischen Zweck der Leistungen nicht nachgewiesen. Bei den übrigen Leistungen handele es sich um optionale Leistungen und nicht um unselbständige Nebenleistungen.
Erlöse von "Selbstzahlern" zum Teil steuerfrei
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage in seinem Urteil vom 16.4.2021 (Az. 1 K 2249/17 U) zum Teil stattgegeben. Die von der Klägerin im Bereich des Rehasports erbrachten Leistungen stellten steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Dies sei durch die ärztlichen Verordnungen nachgewiesen. Auch die Erlöse von Selbstzahlern seien zum Teil steuerfrei. Der Therapiezweck sei dabei aber nur in den Fällen nachgewiesen, in denen erstens bereits vor der Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen habe und zweitens spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen der derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden sei.
Bestimmte Leistungen unterliegen dem regulären Steuersatz
Hinsichtlich der übrigen Leistungen hat der Senat die Klage als unbegründet abgewiesen. Diesbezüglich habe die Klägerin nicht nachweisen können, dass diese Leistungen einen über die allgemeine Gesundheitsförderung hinausgehenden therapeutischen Zweck hätten. Insbesondere lägen keine ärztlichen Verordnungen vor. Die Leistungen seien auch nicht unerlässlicher Bestandteil der von der Klägerin erbrachten Leistungen Physiotherapie und Rehasport. Die Umsätze seien mit dem regulären Steuersatz zu besteuern.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die vom Gericht zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom 13.09.2021